Überschreitung der Fassadenhöhe um maximal 4 Meter), verzichtete aber auf eine Regelung der Maximalhöhe von landwirtschaftlichen Silos. Das neue Baureglement sieht generell nur für die Bauzone bestimmte baupolizeiliche Masse vor (Art. 39 GBR). Für die Landwirtschaftszone übernahm die Gemeinde dagegen die Regelung von Art. 241 des kantonalen Musterbaureglements34 und hielt in Art. 27 GBR fest: «In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.» Der Kommentar im GBR hält dazu – übereinstimmend mit dem Musterbaureglement – fest: «Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse.