e) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Interessen an der Walderhaltung dem Standort des Bauvorhabens nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV sind daher erfüllt. Das gleiche gilt hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 Bst. c RPV, da unbestrittenermassen nichts darauf hindeutet, dass der Betrieb des Beschwerdegegners bzw. der Betriebsgemeinschaft nicht längerfristig bestehen könnte. 9. Höhe der Silos