Allfällige Schäden durch fallende Bäume dürften daher gering sein. Zudem hat der Beschwerdegegner durch Unterzeichnung des Formulars 4.2 «Bauten nach Waldgesetz» akzeptiert, auf den Ersatz von Schäden an seinen Bauten durch den Forstbetrieb oder Naturereignisse zu verzichten (vgl. auch Art. 27 KWaG). Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Ausnahme für das Bauen in Waldnähe erteilt.