Zwischen dem Wald und der geplanten Siloanlage bzw. dem Stall befindet sich ein Erschliessungsweg, der für die maschinelle Waldbewirtschaftung genutzt werden kann. Auch oberhalb des bewaldeten Hang verläuft ein maschinenfahrbarer Weg, welcher der Bewirtschaftung des Waldes dienen kann. Auch die Schutzfunktion des Waldes (Schutz gegen Hangmuren) wird durch Bauvorhaben nicht beeinträchtigt, da das Vorhaben nicht in den Wald eingreift. Um sicherzustellen, dass dies auch künftig nicht der Fall sein wird, hat die Vorinstanz zudem mittels Auflage verfügt, der bestehende Waldrand dürfe nicht zurückgedrängt werden und dürfe nicht niedergehalten werden.