26 BauG verlangt. Die besonderen Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, werden bereits darin gesehen, dass das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, welche mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstandes verfolgt werden.32 Das Bauvorhaben bedroht oder vereitelt diese Anliegen nicht. Laut Beurteilung des AWN wird die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes nicht beeinträchtigt: Zwischen dem Wald und der geplanten Siloanlage bzw. dem Stall befindet sich ein Erschliessungsweg, der für die maschinelle Waldbewirtschaftung genutzt werden kann.