All dies ist aus raumplanerischer Sicht und aus Sicht des Denkmalschutzes unerwünscht. Es liegen deshalb besondere Verhältnisse vor, die eine Ausnahme zur Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Bern den gesetzlichen Waldabstand mit 30 Metern im Vergleich mit anderen Kantonen relativ hoch angesetzt hat und die für den Wald zuständigen kantonalen Behörden generell weniger strenge Anforderungen an die "besonderen Verhältnisse" nach Art. 26 Abs. 1 KWaG stellen als dies die Praxis bei Art. 26 BauG verlangt.