Insofern sei nur mit einer geringen Beeinträchtigung der Bauten zu rechnen. Da aber nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass Folgemassnahmen im Wald geltend gemacht würden und vorliegend ein erhöhtes Schutzinteresse am Wald bestehe (Schutzwald gegen Hangmuren) müssten allfällige Folgemassnahmen eingedämmt werden. Dies erfolge durch die Formulierung von Auflagen. Im Amtsbericht vom 21. Oktober 2019 sei als Auflage festgehalten, dass der bestehende Waldrand nicht zurückgedrängt werden dürfe und aufgrund seiner Schutzfunktion nicht niedergehalten werden dürfe.