Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, reichte das AWN am 22. April 2020 eine ausführliche Stellungnahme ein. Es hielt darin unter anderem fest, bei Ausnahmegesuchen sei das Vorliegen besonderer Verhältnisse zu prüfen und ob die Sicherheit und Hygiene der Bauten durch die Lage im Waldabstand beeinträchtigt werde und ob damit auf Grund von Folgemassnahmen im Wald eine Einschränkung der Waldfunktionen zu erwarten sei. Vorliegend sei der Standort des Vorhabens aus betrieblichen Bedürfnissen (Nähe zum Hof) und aufgrund einer mit der OLK evaluierten Standortgebundenheit gegeben. Es seien daher besondere Verhältnisse vorhanden.