c) Das AWN hielt seinem Amtsbericht vom 21. Oktober 2019 fest, die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes könne erteilt werden. Trotz Unterschreitung des Waldabstandes sei nur mit einer geringen Beeinträchtigung der Hygiene und Sicherheit der Bauten zu rechnen. Die Waldfunktionen würden zwar tangiert, aber nicht entscheidend beeinträchtigt. Die Walderhaltung bleibe gewährleistet. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, reichte das AWN am 22. April 2020 eine ausführliche Stellungnahme ein.