b) Nördlich bzw. nordöstlich der Bauparzelle befindet sich eine Waldparzelle, die dem Beschwerdeführer gehört. Der nördliche Eckbereich des Milchviehlaufstalles sowie fünf der sechs projektierten Hochsilos unterschreiten den Waldabstand von 30 Metern, halten aber alle einen Abstand von mindestens 15 Metern ein. Da es sich um Bauten handelt, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wären sie somit gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV von der Geltung des Waldabstandes ausgenommen, sofern die Zustimmung des Waldeigentümers vorliegen würde. Diese liegt allerdings nicht vor; der Beschwerdeführer als Waldeigentümer hat dem Vorhaben nicht zugestimmt.