festgelegt (Art. 25 KWaG30). Die zuständige Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren der Volkswirtschaftsdirektion (heute Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion) kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m Art. 34 Abs. 2 KWaV31). Der gesetzliche Waldabstand gilt grundsätzlich für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben, Art. 34 Abs. 1 KWaV nimmt aber einige Vorhaben von der Geltung des Waldabstandes aus. So sind nach Art. 34 Abs. 1 Bst.