Würde das Bauvorhaben beispielsweise südöstlich des Bauernhauses Nr. 6 realisiert – wie vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen – würde es von vielen Seiten sehr prominent sichtbar auf der offenen Weidefläche stehen und aus südlicher und südöstlicher Richtung die Sicht auf die Hauptfassade des schützenswerten Bauernhauses verdecken. Die Vorinstanz verzichtete daher im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zu Recht darauf, diesen Standort näher zu prüfen bzw. der OLK zur Beurteilung vorzulegen und hat dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ausreichend begründet.