Würden der neue Stall und das Silo weiter weg vom bewaldeten Hang erstellt, würden sie freier im offenen Kulturland stehen, wodurch sie aus mehreren Richtungen viel prominenter in Erscheinung träten und/oder die Sicht auf die denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigen würden. Würde das Bauvorhaben beispielsweise südöstlich des Bauernhauses Nr. 6 realisiert – wie vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen – würde es von vielen Seiten sehr prominent sichtbar auf der offenen Weidefläche stehen und aus südlicher und südöstlicher Richtung die Sicht auf die Hauptfassade des schützenswerten Bauernhauses verdecken.