Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.26 Neben den erwähnten Ästhetikbestimmungen ist Art. 10b Abs. 1 BauG zu 24 Vgl. Erläuterungsbericht «Standort, Landschaft, Gestaltung» der georegio ag vom November 2019, S. 12 oben (Vorakten bbew 214/2019, p. 274) 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4