Aussichtslagen aus) zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen etc.) gewahrt bleibt (Art. 8 Abs. 1 GBR). In Baugruppen dürfen zudem gestalterische Veränderungen die Gesamtwirkung innerhalb der Baugruppe nicht stören und sie haben sich dem Charakter des Bestehenden unterzuordnen. Bauliche Massnahmen sind dort bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung, Farbgebung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen (Art. 35 Abs. 2 GBR).