Erstellung des Stalls auf einem anderen, weiter südöstlich gelegenen Teil der grossen Bauparzelle gelten. Es bestehen somit wichtige und objektive Gründe, die den vorgesehenen Standort des Stalls und der Silos gegenüber andern Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Für die Einstallung der Milchkühe kann zudem nicht eine bereits bestehende Baute genutzt werden. Der bestehende Stall (Gebäude Nr. 6b) entspricht für Milchkühe nicht mehr der Tierschutzgesetzgebung und die anderen Gebäude haben eine andere Nutzung bzw. sind als Stall nicht geeignet (Wohnhaus, kleiner Speicher, Bienenhaus).