Ein Standort des Stalls auf einer anderen Parzelle des Beschwerdegegners wäre eine deutlich schlechtere Wahl oder nicht möglich: Dem Beschwerdegegner gehören eine Waldparzelle und eine Wegparzelle (Kirchberg Gbbl. Nr. M.________ und Nr. J.________), auf denen der Stall nicht erstellt werden kann, sowie zwei Parzellen, die in einer deutlichen Distanz zum Betriebszentrum im freien Feld liegen (Kirchberg Gbbl. Nr. N.________ und Nr. K.________). Die Erstellung eines Stalls auf diesen Parzellen würde dem Konzentrationsprinzip, dem Gebot der Vermeidung der Zersiedelung und dem Interesse an einer rationellen Bewirtschaftung widersprechen. Das Gleiche würde für die