Der Standort des Stalls ist damit für eine rationelle Bewirtschaftung vom bestehenden Betriebszentrum aus (kurze Wege für die Bewirtschaftung und die Kontrolle der Tiere) und hinsichtlich des Tierwohls (besonnter Aussenbereich, Weidezugang) bestmöglich gewählt. Er berücksichtigt zudem die Interessen der Raumplanung, in dem der Stall sehr gut in die bestehende Betriebsstruktur eingegliedert wird, das Konzentrationsprinzip beachtet wird und der Stall nahe der bestehenden Erschliessung erstellt wird. Ein Standort des Stalls auf einer anderen Parzelle des Beschwerdegegners wäre eine deutlich schlechtere Wahl oder nicht möglich: