In der nordwestlichen Ecke der Bauparzelle steht an der Wegkreuzung des Weilers das als schützenswert inventarisiertes Bauernhaus des Beschwerdegegners aus dem Jahre 1795/96 (Gebäude Nr. 6/6a). Östlich davon befindet sich ein nicht geschütztes Gebäude, der bisherige kleine Stall (Gebäude Nr. 6b) und südlich dieser Gebäude steht ein Bienenhaus (Gebäude Nr. 6c), das im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft ist. Südöstlich des Bauernhauses befindet sich zudem ein Garten, der im Objektblatt des Bauernhauses als «hübscher frontseitiger Garten» speziell erwähnt ist. Westlich des Bauernhauses steht auf der Parzelle Nr. I.________ ein schützenswerter Speicher von 1697 (Gebäude Nr. 4), der zum