b) Die Bauparzelle befindet sich im Weiler D.________ in der Landwirtschaftszone. Der Weiler besteht aus landwirtschaftlichen Gebäuden, von denen mehrere denkmalgeschützt sind, und er bildet die Baugruppe H «Kirchberg, D.________». Die Gebäude sind um eine Wegkreuzung gruppiert und befinden sich südwestlich eines bewaldeten Hanges. Nordwestlich und südöstlich des Weilers erstrecken sich landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen. Südwestlich grenzt der Weiler an die Bauzone. In der nordwestlichen Ecke der Bauparzelle steht an der Wegkreuzung des Weilers das als schützenswert inventarisiertes Bauernhaus des Beschwerdegegners aus dem Jahre 1795/96 (Gebäude Nr. 6/6a).