Die Landwirtschaftszone soll von Überbauungen aller Art möglichst frei gehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist oder ob Neubauten als Ersatzbauten an Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden 18 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen 19 VGE 2010/419 vom 6. April 2011, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen 20 BGer 1C_165/2016 vom 27.3.2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen