Weder vom Beschwerdeführer noch von den Behörden in Frage gestellt ist zudem, dass der geplante Stall für die in Frage stehende Bewirtschaftung notwendig ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für etwas Anderes sprechen. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV sind daher erfüllt. 6. Standortwahl