Das Baugesuch vom 15. Juli 2019 wurde im Hinblick auf das neue Recht eingereicht. Das AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, hat auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Amtsbericht vom 27. Mai 2020 festgehalten, die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung nach Art. 37 BauG könne erteilt werden. Das Regierungsstatthalteramt hat deshalb das Bauvorhaben aufgrund des neuen GBR beurteilt. Da auf das gleiche Baugesuch nicht teils altes und teils neues Recht angewendet werden darf, sind sämtliche in diesem Verfahren zu prüfenden Fragen gestützt auf das neue Recht zu beurteilen.8