Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Vorhaben gemäss der Projektänderung vom 19. Januar 2021 mit Plänen vom 11. Januar 2021. d) Der Beschwerdeführer hat nach der Projektänderung seine Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen. Das rechtserhebliche Interesse des Beschwerdeführers am Erlass eines Entscheides ist daher weggefallen (Art. 39 Abs. 1 VRPG6). Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden. Es kann aber nicht abgeschrieben werden, da von Amtes wegen zu prüfen bleibt, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. 3. Anwendbares Recht