3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner, das Regierungsstatthalteramt Emmental und das AGR beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das AWN hielt in seiner Stellungnahme fest, aus waldrechtlicher Sicht sei die Beschwerde unbegründet. Die Gemeinde Kirchberg verwies auf ihren Amtsbericht vom 12. November 2019 und ihre Stellungnahme vom 2. April 2020.