Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren einen Alternativstandort für die sieben Hochsilos vorgeschlagen und beantragt, dieser Vorschlag sei der OLK zur Beurteilung vorzulegen. Die Vorinstanz sei auf diesen Antrag und seine Ausführungen dazu nicht eingegangen. Die entsprechende Begründung im angefochtenen Entscheid sei unzureichend und verletze die Begründungspflicht. Zudem hätte die Vorinstanz keine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der maximal zulässigen Silohöhe erteilen dürfen. Es lägen keine Ausnahmegründe vor. Hinzu komme, dass die Hochsilos am geplanten Standort den gesetzlichen Waldabstand nicht einhielten.