Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/148 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 23. März 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kirchberg, Gemeindeverwaltung, Solothurnstrasse 2, 3422 Kirchberg BE Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) des Kantons Bern, Waldabteilung Mittelland, Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 15. Juli 2020 (bbew 214/2019; Silos) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 27. April 2020 (G.-Nr. 2019.JGK.1739) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 15. Juli 2019 bei der Gemeinde Kirchberg (BE) ein Baugesuch ein für den Neubau eines Milchviehlaufstalles für 75 Kühe mit Laufhof und überdachten Aussenliegeboxen, einer Güllegrube, einer Mistplatte, zwei Kraftfuttersilos und einer Hochsiloanlage mit sieben Silos auf der Parzelle Kirchberg (BE) Grundbuchblatt Nr B.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Sie gehört zum Weiler D.________, der mehrere 1/18 BVD 110/2020/148 denkmalgeschützte Bauten aufweist und die Baugruppe H «Kirchberg, D.________» bildet. Zusammen mit dem Baugesuch reichte der Beschwerdegegner ein Ausnahmegesuch für das Bauen in Waldnähe sowie ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der maximal zulässigen Silohöhe und einen Erläuterungsbericht «Standort, Landschaft, Gestaltung» ein. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) mit Bericht vom 23. Oktober 2019 Anpassungen forderte, reichte der Beschwerdegegner überarbeitete Pläne ein. Mit Bericht vom 17. Dezember 2019 forderte die OLK erneut die Anpassung einiger weiterer Punkte. Daraufhin reichte der Beschwerdegegner erneut angepasste Pläne ein. Mit Bericht vom 20. Februar 2020 hielt die OLK fest, das Vorhaben könne mit Auflagen bewilligt werden. Das AGR stellte anschliessend mit Verfügung vom 27. April 2020 fest, das Bauvorhaben sei zonenkonform. Mit Gesamtentscheid vom 15. Juli 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Baubewilligung sowie Ausnahmebewilligungen für die Überschreitung der maximal zulässigen Silohöhe und für das Bauen in Waldnähe. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. August 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragte, der Gesamtentscheid vom 15. Juli 2020 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für das Aufstellen von sieben Hochsilos erteilt wurde. Für das Aufstellen der sieben Hochsilos sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren einen Alternativstandort für die sieben Hochsilos vorgeschlagen und beantragt, dieser Vorschlag sei der OLK zur Beurteilung vorzulegen. Die Vorinstanz sei auf diesen Antrag und seine Ausführungen dazu nicht eingegangen. Die entsprechende Begründung im angefochtenen Entscheid sei unzureichend und verletze die Begründungspflicht. Zudem hätte die Vorinstanz keine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der maximal zulässigen Silohöhe erteilen dürfen. Es lägen keine Ausnahmegründe vor. Hinzu komme, dass die Hochsilos am geplanten Standort den gesetzlichen Waldabstand nicht einhielten. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner, das Regierungsstatthalteramt Emmental und das AGR beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das AWN hielt in seiner Stellungnahme fest, aus waldrechtlicher Sicht sei die Beschwerde unbegründet. Die Gemeinde Kirchberg verwies auf ihren Amtsbericht vom 12. November 2019 und ihre Stellungnahme vom 2. April 2020. 4. Das Rechtsamt holte anschliessend einen Zusatzbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) zur Frage der Notwendigkeit des Volumens der Silos ein. Das LANAT kam in seinem Bericht vom 16. Dezember 2020 zum Schluss, sechs Silos der vorgesehenen Kubatur könnten als landwirtschaftlich begründet beurteilt werden. Der Beschwerdegegner reichte daraufhin am 18. Januar 2021 eine Projektänderung ein, mit der er die Anzahl der Hochsilos von sieben auf sechs reduzierte. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Projektänderung Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Das AWN hielt in seiner Stellungnahme fest, der Waldabstand bleibe bei der Projektänderung gleich. Daher behalte der Amtsbericht vom 21. Oktober 2019 unverändert seine Gültigkeit. Das Regierungsstatthalteramt und das AGR erachten die Projektänderung als bewilligungsfähig. Die Gemeinde Kirchberg führt in ihrer Stellungnahme aus, sie stehe der Projektänderung positiv 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/18 BVD 110/2020/148 gegenüber. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde zurück und ersuchte darum, es sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner sich mit der Projektänderung der Beschwerde in mehrfacher Hinsicht unterzogen habe. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht des LANAT wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und war daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die BVD ist deshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten. 2. Projektänderung a) Der Beschwerdegegner reichte am 18. Januar 2021 eine Projektänderung ein, mit der er die Anzahl der Hochsilos von sieben auf sechs reduzierte. Im Übrigen ist das Bauvorhaben unverändert geblieben. Gleich geblieben ist auch die Lage der sechs verbleibenden Hochsilos sowie ihre Höhe und ihr Durchmesser (Plan Situation vom 11. Januar 2021, 1:500; Plan Grundriss EG vom 11. Januar 2021, 1:100; Plan Grundriss OG vom 11. Januar 2021, 1:100; Plan Ansichten Nord, Süd vom 11. Januar 2021, 1:100; Plan Ansichten Ost, West vom 11. Januar 2021, 1:100; Plan Schnitt vom 11. Januar 2021, 1:100; alle mit Stempel der BVD vom 19. Januar 2021). b) Laut Art. 43 BewD4 kann die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller während eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bei der BVD eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung zusätzlich berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.5 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Vgl. BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen 3/18 BVD 110/2020/148 c) Das Bauvorhaben bleibt in seinen Grundzügen gleich. Die Reduktion der Anzahl der Hochsilos von sieben auf sechs ist nur eine geringfügige Änderung. Das geänderte Vorhaben gemäss den Plänen vom 11. Januar 2021 kann deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung bzw. der Verzicht auf ein Hochsilo berührt keine zusätzlichen öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen; im Gegenteil. Der Beschwerdeführer und die übrigen Verfahrensbeteiligte wurden angehört. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Vorhaben gemäss der Projektänderung vom 19. Januar 2021 mit Plänen vom 11. Januar 2021. d) Der Beschwerdeführer hat nach der Projektänderung seine Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen. Das rechtserhebliche Interesse des Beschwerdeführers am Erlass eines Entscheides ist daher weggefallen (Art. 39 Abs. 1 VRPG6). Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gegenstandslos geworden. Es kann aber nicht abgeschrieben werden, da von Amtes wegen zu prüfen bleibt, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. 3. Anwendbares Recht a) Soweit das Bundesrecht nicht anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Der Entscheid ist jedoch zurückzustellen und es ist nach Art. 62a Abs. 3 BauG vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG). Baugesuche, die im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne eingereicht werden, sind nach deren Genehmigung aufgrund dieser Vorschriften oder Pläne zu beurteilen, sofern die Baubewilligung nicht vorzeitig erteilt werden kann (Art. 36 Abs. 2 BauG). b) Der geplante Milchviehlaufstall hat eine Länge von 42.32 Metern. Das im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung im Juli 2019 geltende Baureglement der Gemeinde Kirchberg vom 24. Februar 2003 sah vor, dass in der Landwirtschaftszone für landwirtschaftliche Bauten dieselben Vorschriften gelten wie in der Dorfzone D3 (Art. 26 Abs. 2 aGBR). In der Dorfzone D3 beträgt die maximale Gebäudelänge 40 Meter (Art. 37 Abs. 1 aGBR und Art. 39 Abs. 1 nGBR7). Gemäss den bei Einreichung des Baugesuchs geltenden Bestimmungen würde der Stall somit die zulässige Gebäudelänge überschreiten. Die Gemeindeversammlung von Kirchberg hat allerdings bereits am 18. März 2019 ein neues Baureglement beschlossen. Nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss gab es noch geringfügige Änderungen, die der Gemeinderat am 13. Januar 2020 beschloss. Das AGR hat beides am 2. Oktober 2020 genehmigt. Das neue Baureglement sieht in der Landwirtschaftszone keine Längenbeschränkung mehr vor (Art. 27 GBR, vgl. Erläuterung in der Fussnote zu Abs. 1). Das Baugesuch vom 15. Juli 2019 wurde im Hinblick auf das neue Recht eingereicht. Das AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung, hat auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Amtsbericht vom 27. Mai 2020 festgehalten, die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung nach Art. 37 BauG könne erteilt werden. Das Regierungsstatthalteramt hat deshalb das Bauvorhaben aufgrund des neuen GBR beurteilt. Da auf das gleiche Baugesuch nicht teils altes und teils neues Recht angewendet werden darf, sind sämtliche in diesem Verfahren zu prüfenden Fragen gestützt auf das neue Recht zu beurteilen.8 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21 7 Baureglement der Gemeinde Kirchberg vom 18. März 2019, genehmigt durch das AGR am 2. Oktober 2020 8 BVR 1997 S. 23 E. 2 mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 36 N. 2a Bst. c 4/18 BVD 110/2020/148 4. Zonenkonformität a) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG9). Ebenfalls zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden in der RPV10 präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder der Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden (Art. 34 Abs. 1 RPV). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht, wie etwa beim Acker- und Gemüsebau. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden.11 Zonenkonform sind weiter Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, Lagerung und dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im von Art. 34 Abs. 2 RPV näher bestimmten Umfang dienen. Die Bewilligung für neue Bauten und Anlagen darf nur erteilt werden, wenn diese für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.12 b) Der Beschwerdegegner betreibt im Weiler Vielbringen einen landwirtschaftlichen Betrieb, der auf Milchwirtschaft und Ackerbau ausgerichtet ist. Er umfasst rund 20 ha Eigenland und 0.5 ha Pachtland. Da der bisherige Stall den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht mehr genügt, will der Beschwerdegegner einen neuen Laufstall für maximal 75 Milchkühe erstellen. Er hat zudem mit Herrn E.________ eine Betriebsgemeinschaft gegründet. Der entsprechende Vertrag ist per 1. Januar 2020 in Kraft getreten und dauert vorläufig bis Ende 2034.13 Die Betriebsgemeinschaft bewirtschaftet rund 35.5 ha Eigenland und 9.5 ha Pachtland.14 Sie bezweckt die Haltung von Rindvieh und die Zusammenlegung der dafür notwendigen Futterproduktion. Im neu geplanten Stall auf dem Betrieb des Beschwerdegegners sollen die Milchkühe eingestallt werden, während auf dem Hof H.________ die Kälber und Rinder aufgezogen werden sollen. Laut dem Betriebsvoranschlag sollen 73 Milchkühe, 39 Stück Jungvieh, 44 Aufzuchtrinder und 7 Stiere gehalten werden und neben der Bewirtschaftung von Grünland (Weiden und Wiesen) sollen Silomais, Weizen, Gerste, Zuckerrüben und Kartoffeln angebaut werden. c) Beim Betrieb des Beschwerdegegners handelt es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB15. Das LANAT und das AGR kamen im vorinstanzlichen Verfahren zum Schluss, die Betriebsgemeinschaft mit Herrn H.________ vorausgesetzt, produziere der Beschwerdegegner bzw. die Betriebsgemeinschaft das für die vorgesehene Tierhaltung benötigte 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 10 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 11 BGE 133 II 370 E. 4.2; Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 30 f. 12 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416, 125 II 278 E. 3a S. 281, E. 3 S. 133 f. 13 Vertrag vom 12. Juli 2019, Vorakten bbew 214/2019, p. 236 ff. 14 Vgl. Beilage (Auszug Betvor vom 9. Mai 2019) zum Bericht des LANAT vom 16. Dezember 2020 15 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 5/18 BVD 110/2020/148 Futter auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu überwiegenden Teilen selber. Die geplante Milchviehhaltung gelte daher als bodenabhängige Bewirtschaftungsform und sei nach Art. 16a Abs. 1 RPG landwirtschaftlich begründet.16 Dies war nie bestritten und ist aufgrund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar: Laut Betriebsvoranschlag haben die oben genannten Tiere einen Trockensubstanz(TS)-Verbrauch von insgesamt 5735 dT TS. Die Betriebsgemeinschaft bewirtschaftet laut Betriebsvoranschlag 23.94 ha Grünland und baut auf 7 ha Silomais an. In Zukunft soll zudem der Zuckerrübenanbau reduziert und der Maisanbau ausgebaut werden. Der gesamte Feldertrag beträgt gemäss Betriebsvoranschlag 4158 dT TS; berücksichtigt man nur den Ertrag aus den Grünlandflächen und dem Maisanbau, ergeben sich 3764 dT TS. Mit dem geplanten Ausbau der Maisproduktion kann zudem der auf eigenem Land erzielbare Futtertrag um 1493 dT TS auf insgesamt 5257 dT TS erhöht werden. Das von den Tieren benötigte Futter kann somit zum überwiegenden Teil auf dem Land der Betriebsgemeinschaft selbst produziert werden.17 Der Bau eines Stalles für die Milchviehhaltung ist daher zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG. d) Um die Tiere ganzjährig mit Futter versorgen zu können, ist es notwendig, einen Teil des Ertrages der Grünlandflächen und den Silomais einlagern zu können. Die Silos, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte dienen, die überwiegend auf dem Land der Betriebsgemeinschaft produziert werden, sind daher ebenfalls zonenkonform (Art. 34 Abs. 2 RPV). Es bleibt aber zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind, d.h. ob das Volumen der Silos bzw. deren Anzahl für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (Bst. a), ob dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen (Bst. b), ob der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c) und ob die Grösse der Silos den Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Kirchberg entspricht. 5. Notwendigkeit der Silos a) Laut Projektänderungsunterlagen will der Beschwerdegegner sechs Hochsilos à je 240 m3 erstellen. Das LANAT, Fachstelle Boden, führte dazu in seinem Bericht vom 16. Dezember 2020 aus, gemäss Betriebsvoranschlag der Betriebszweiggemeinschaft F.________ und H.________ würden auf den beiden Betrieben 23.94 ha Grünland bewirtschaftet und auf einer Fläche von 7 ha Silomais angebaut. Es sei geplant, rund zwei Drittel des Ertrages der Grünlandflächen (Weiden ausgenommen) einzusilieren. In Zukunft solle ausserdem die Maisanbaufläche auf dem Betrieb des Beschwerdegegners ausgedehnt werden. Anstelle von 1.8 ha Zuckerrüben solle künftig Mais angebaut werden. Die beiden Betriebe würden gemäss Betriebsvoranschlag zur Zeit 1190 dt TS Silomais produzieren. Durch die vorgesehene Ausweitung der Maisanbaufläche um 1.8 ha könne der Ertrag auf 1493 dT TS ausgebaut werden. Für den Siloraumbedarf der Maissilage ergebe sich ein Volumen von 638 m3. Für die Lagerung dieser Maissilage ergebe sich somit ein Bedarf von drei Hochsilos (à je 240 m3, mit 82 m3 Reserve). Die von der Betriebsgemeinschaft eingereichte Berechnung gehe von einem Lagerraumbedarf für die Maissilage von 776 m3 aus. Die dafür verwendete Menge von 504 417 kg FS Maissilage pro Jahr sei jedoch aufgrund der vorliegenden Zahlen (Anbaufläche der Betriebsgemeinschaft, kein Zukauf von Silomais) nicht nachvollziehbar. Als Grassilage würden 1165 dT TS des Grünlandertrages verfüttert. Für den Siloraumbedarf von Grassilage ergebe sich ein Volumen von 497 m3. Dies entspreche einem Bedarf von 2.07 Silos à 240 m3. Laut Angaben des Beschwerdegegners würden von den beiden Betrieben rund 70 Tonnen Zuckerrübenschnitzel für die Fütterung zugekauft. Dies solle auch in Zukunft so bleiben und die Schnitzel würden ebenfalls in den Silos gelagert werden. Zudem solle die Möglichkeit bestehen, 16 Bericht LANAT vom 15. April 2019 (Vorakten p. 084 ff.) und Berichte des AGR vom 31. Oktober 2019 (Vorakten bbew 214/2019, p. 081 ff.) und 3. März 2020 (Vorakten bbew 214/2019, p. 074 ff.) 17 Vgl. zum Ganzen Bericht des LANAT vom 16. Dezember 2020 und die Beilagen dazu (Betriebsvoranschlag) 6/18 BVD 110/2020/148 das minderwertige Herbstfutter separat einzusilieren und dann bei der Fütterung dazu zu mischen. Insgesamt könnten nach Beurteilung des LANAT sechs Silos à je 240 m3, die flexibel für die Lagerung von Maissilage, Grassilage und Zuckerrübenschnitzel eingesetzt werden, als landwirtschaftlich begründet für den Betrieb beurteilt werden. Bei dieser Einschätzung seien die Volumenreduktion durch die Silofräse, die Möglichkeit von Zweifachnutzungen, das separate Lagern von Herbstsilage und Reserven mitberücksichtigt. b) Die Beurteilung des LANAT ist nachvollziehbar und überzeugend. Die notwendige Lagerraumfläche für die Mais- und Grassilage beträgt insgesamt 1135 m3. Die geplanten Hochsilos haben ein Volumen von je 240m3. Für die Mais- und Grassilage sind daher fünf solcher Silos notwendig. Da ein zusätzlicher Lagerraumbedarf für die Lagerung von Zuckerrübenschnitzel besteht und das separate Lagern verschiedener Silagen und eine gewisse Reserve mit zu berücksichtigen sind, sind sechs Silos à 240 m3 erforderlich. Weder vom Beschwerdeführer noch von den Behörden in Frage gestellt ist zudem, dass der geplante Stall für die in Frage stehende Bewirtschaftung notwendig ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für etwas Anderes sprechen. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV sind daher erfüllt. 6. Standortwahl a) Für die Bewilligung der Projektänderung ist weiter erforderlich, dass den geplanten Bauten und Anlagen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt.18 Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen aber wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber andern Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Die Evaluation von Alternativstandorten hat aufgrund einer tauglichen und nicht bloss einer Pro-forma-Prüfung zu erfolgen. Zwar ist kein strikter Beweis dafür verlangt, dass überhaupt kein besser geeigneter Alternativstandort vorhanden ist. Ein solcher Beweis wäre kaum je zu erbringen, denn grundsätzlich lässt sich jeder Standort mit dem Argument in Frage stellen, dass sich ein noch besserer finden liesse. Erforderlich ist aber, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer Interessenabwägung nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort. Wie jede Interessenabwägung hat die Evaluation von Alternativstandorten als standardisierter Denkprozess den Sinn, die Ausübung von Handlungsspielräumen plausibel, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.19 Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG). Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.20 Die Landwirtschaftszone soll von Überbauungen aller Art möglichst frei gehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist oder ob Neubauten als Ersatzbauten an Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden 18 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen 19 VGE 2010/419 vom 6. April 2011, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen 20 BGer 1C_165/2016 vom 27.3.2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen 7/18 BVD 110/2020/148 können.21 Zudem gilt der Konzentrationsgrundsatz: Landwirtschaftliche Bauten sind soweit möglich zu gruppieren, unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses.22 Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung gebietet, landwirtschaftliche Ökonomiebauten möglichst beim Betriebszentrum zu errichten.23 b) Die Bauparzelle befindet sich im Weiler D.________ in der Landwirtschaftszone. Der Weiler besteht aus landwirtschaftlichen Gebäuden, von denen mehrere denkmalgeschützt sind, und er bildet die Baugruppe H «Kirchberg, D.________». Die Gebäude sind um eine Wegkreuzung gruppiert und befinden sich südwestlich eines bewaldeten Hanges. Nordwestlich und südöstlich des Weilers erstrecken sich landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen. Südwestlich grenzt der Weiler an die Bauzone. In der nordwestlichen Ecke der Bauparzelle steht an der Wegkreuzung des Weilers das als schützenswert inventarisiertes Bauernhaus des Beschwerdegegners aus dem Jahre 1795/96 (Gebäude Nr. 6/6a). Östlich davon befindet sich ein nicht geschütztes Gebäude, der bisherige kleine Stall (Gebäude Nr. 6b) und südlich dieser Gebäude steht ein Bienenhaus (Gebäude Nr. 6c), das im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft ist. Südöstlich des Bauernhauses befindet sich zudem ein Garten, der im Objektblatt des Bauernhauses als «hübscher frontseitiger Garten» speziell erwähnt ist. Westlich des Bauernhauses steht auf der Parzelle Nr. I.________ ein schützenswerter Speicher von 1697 (Gebäude Nr. 4), der zum Bauernhaus gehört. Der projektierte Stall soll am östlichen Rand des Weilers zwischen den erwähnten Gebäuden und dem bewaldeten Hang erstellt werden. Die Silos sollen östlich des Stalls, parallel zu diesem, zwischen Stall und Wald in einer Reihe aufgestellt werden. Der projektierte Stall weist ein Satteldach mit einer Neigung von 16° auf und hat eine Firsthöhe von 9.2 Metern, eine Länge von 42.32 Metern und eine Breite von 24.95 Metern. Auf der Südwestseite des Stalls befinden sich ein Laufhof und überdachte Aussenliegeplätze. Die Fassaden des Stalls sollen aus Holz erstellt und das Dach mit grauen Sandwichpaneelen gedeckt (RAL 7016) werden. Die sechs geplanten Hochsilos sind 19 Meter hoch und haben einen Durchmesser von je 4.5 Meter. c) Der Beschwerdegegner hat für den neuen Stall in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) einen Standort am nordöstlichen Rand der Baugruppe gewählt, der sich direkt bei seinem Betriebszentrum befindet, rund 10 Meter neben dem bestehenden Stall, sowie nahe einer bestehenden Strasse und der bestehenden Hofzufahrt. Im Süden grenzt der Stall an eine grosse Weidefläche. Er ist so ausgerichtet, dass die Aussenbereiche für die Tiere auf der besonnten Südwestseite liegen, die Fressplätze und die Silos dagegen auf der Nordostseite, wo die Silos nahe bei der Hofzufahrt stehen. Der Standort des Stalls ist damit für eine rationelle Bewirtschaftung vom bestehenden Betriebszentrum aus (kurze Wege für die Bewirtschaftung und die Kontrolle der Tiere) und hinsichtlich des Tierwohls (besonnter Aussenbereich, Weidezugang) bestmöglich gewählt. Er berücksichtigt zudem die Interessen der Raumplanung, in dem der Stall sehr gut in die bestehende Betriebsstruktur eingegliedert wird, das Konzentrationsprinzip beachtet wird und der Stall nahe der bestehenden Erschliessung erstellt wird. Ein Standort des Stalls auf einer anderen Parzelle des Beschwerdegegners wäre eine deutlich schlechtere Wahl oder nicht möglich: Dem Beschwerdegegner gehören eine Waldparzelle und eine Wegparzelle (Kirchberg Gbbl. Nr. M.________ und Nr. J.________), auf denen der Stall nicht erstellt werden kann, sowie zwei Parzellen, die in einer deutlichen Distanz zum Betriebszentrum im freien Feld liegen (Kirchberg Gbbl. Nr. N.________ und Nr. K.________). Die Erstellung eines Stalls auf diesen Parzellen würde dem Konzentrationsprinzip, dem Gebot der Vermeidung der Zersiedelung und dem Interesse an einer rationellen Bewirtschaftung widersprechen. Das Gleiche würde für die 21 BGE 129 II 413 E. 3.2; BGer 1C_565/2008 vom 19.6.2009 E. 5.5 22 Zum Ganzen BGer 1C_429/2015 vom 28.9.2016 E. 5.1 23 BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3 8/18 BVD 110/2020/148 Erstellung des Stalls auf einem anderen, weiter südöstlich gelegenen Teil der grossen Bauparzelle gelten. Es bestehen somit wichtige und objektive Gründe, die den vorgesehenen Standort des Stalls und der Silos gegenüber andern Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Für die Einstallung der Milchkühe kann zudem nicht eine bereits bestehende Baute genutzt werden. Der bestehende Stall (Gebäude Nr. 6b) entspricht für Milchkühe nicht mehr der Tierschutzgesetzgebung und die anderen Gebäude haben eine andere Nutzung bzw. sind als Stall nicht geeignet (Wohnhaus, kleiner Speicher, Bienenhaus). Der Stall könnte aus Platzgründen auch kaum als Ersatzbau anstelle des bisherigen kleinen Stalls erstellt werden. Der alte, kleine Stall soll zudem als Stall für die Tränkekälber weiter benutzt werden.24 Der projektierte Stall und die dazugehörenden Silos sind daher am vorgesehenen Standort objektiv notwendig. Zu prüfen bleibt, ob überwiegende Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes oder des Waldes gegen den gewählten Standort sprechen. 7. Orts- und Landschaftsbild a) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.25 Gemäss dem neuen Baureglement der Gemeinde Kirchberg sind Bauten und Anlagen und die Umgebungsgestaltung so zu gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Volumen, Lage, Proportionen, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl) sowie in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen etc.) gewahrt bleibt (Art. 8 Abs. 1 GBR). In Baugruppen dürfen zudem gestalterische Veränderungen die Gesamtwirkung innerhalb der Baugruppe nicht stören und sie haben sich dem Charakter des Bestehenden unterzuordnen. Bauliche Massnahmen sind dort bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung, Farbgebung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen (Art. 35 Abs. 2 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.26 Neben den erwähnten Ästhetikbestimmungen ist Art. 10b Abs. 1 BauG zu 24 Vgl. Erläuterungsbericht «Standort, Landschaft, Gestaltung» der georegio ag vom November 2019, S. 12 oben (Vorakten bbew 214/2019, p. 274) 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 9/18 BVD 110/2020/148 beachten, wonach Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen. b) Da dem Beschwerdegegner bewusst war, dass der Weiler Vielbringen eine Baugruppe bildet, in der für den Bau und die Platzierung neuer Anlagen überdurchschnittliche Anforderungen gelten, suchte er frühzeitig den Kontakt mit der KDP, liess von der georegio ag einen Erläuterungsbericht "Standort, Landschaft, Gestaltung"27 verfassen und reichte beim Regierungsstatthalteramt Emmental eine Voranfrage ein. Die mit der Voranfrage eingereichten Pläne sahen einen rund 47 Meter langen und 21 Meter breiten Stall mit zwei gegeneinander in der Höhe leicht versetzten Pultdächern vor. Für die Lagerung der Silage wurden in der Voranfrage zwei Varianten vorgeschlagen, entweder acht Silos mit einem Durchmesser von 4.0 Metern oder ein Fahrsilo mit einer Länge von 40 Metern und einer Breite von 5.8 Metern. Die Standorte für den Stall und die Silos waren grundsätzlich die gleichen wie beim aktuellen Projekt, allerdings war die Stallbaute etwa 10 bis 12 Meter näher zur im Nordwesten verlaufenden Strasse hin vorgesehen. Die OLK hielt dazu mit Bericht vom 4. April 2020 Folgendes fest: «Der in Rücksprache mit der Denkmalpflege gewählte Standort ist aus Sicht der OLK für eine Hoferweiterung denkbar. Am vorgesehenen Standort gliedert sich der Bau an die bestehende Bebauung an und setzt durch seine Ausrichtung das bestehende Baumuster fort, ohne die einzelnen Gehöfte zusammen wachsen zu lassen, die Ansicht der Gebäudegruppe von Süden und Osten zu behindern oder Einzelbauten in ihrer Erscheinung massgeblich zu beeinträchtigen. Der Bau wird innerhalb des Weilers mit seinen beachtlichen Abmessung zum Gebäude mit dem grössten Fussabdruck und weist - trotz geringer Dachneigung - mit einer Höhe von über 8 m ein beträchtliches Volumen auf, das insbesondere die Ansicht des Weilers von Süden und Osten her wesentlich mitprägen wird. Auf eine entsprechend sorgfältige Bau- und Umgebungsgestaltung ist Wert zu legen, damit sich das Volumen so gut wie möglich ins Siedlungs- und Landschaftsbild integriert. Empfehlung Das Projekt kann auf Basis der Standortwahl und der bestehenden Pläne weiter bearbeitet werden. Die genaue Position und die Anschlüsse an das bestehende Terrain sind zu präzisieren. Der Bau soll so nah wie möglich an die Strasse gerückt werden und Veränderungen in der Terrainmodellierung sind möglichst gering zu halten und natürlich zu gestalten. Es sind sowohl die Anschlüsse an den nach Norden ansteigenden Geländeverlauf, den Übergang nach Osten in die offene Landschaft, sowie die Anschlüsse an die bestehende Bebauung aufzuzeigen. Es hängt primär von der Qualität von diesen Übergängen und Anschlüssen ab, ob sich der Bau genügend ins Orts- und Landschaftsbild integrieren lässt. Die Verkehrsflächen sind in der Ausdehnung möglichst gering zu halten und versickerungsfähig zu konzipieren. Im vorgelegten Planungsstand ist für die OLK insbesondere unklar, ob und in welchem Mass Verkehrsflächen im Bereich der südöstlichen Schmalseite betrieblich notwendig sind. Diese haben ebenfalls einen hohen Einfluss auf die Integration des Bauvorhabens ins Landschaftsbild. Es ist auf eine ruhige Fassadengestaltung zu achten. Die Fassaden sind als sägerohe, unbehandelte Holzfassaden auszubilden. Für eine gute Integration des Baus in die bestehende Gebäudegruppe ist für die Eindeckung der Dachflächen das in der Baugruppe vorherrschende Material Faserzement zu wählen. Es ist zu prüfen, ob mit der gezielten Setzung von Hochstammfeldobstbäumen, beispielsweise entlang des Laufhofs, der Dominanz des Gebäudes im Orts- und Landschaftsbild entgegengewirkt werden könnte. Es wird zudem auf das Merkblatt des AGR mit Gestaltungsgrundsätzen zu Art. 16a RPG - Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude verwiesen." c) Nachdem der Beschwerdegegner im Juli 2019 sein Baugesuch eingereicht hatte, nahm die OLK mit Bericht vom 23. Oktober 2019 erneut eine Beurteilung vor. Sie hielt fest, das Projekt sei in wesentlichen Punkten überarbeitet worden und habe eine Verschlechterung erfahren. Die OLK 27 Vorakten bvor6 /2019, p. 329 ff. und Vorakten bbew 214 /219, p. 263 ff. 10/18 BVD 110/2020/148 kritisierte insbesondere, die Setzung des Stalls sei verändert worden, er weise neu einen Abstand von rund 25 m zur Strasse auf. Damit greife der Stall mit 10 bis 12 m deutlicher weiter als das Vorprojekt ins offene Kulturland aus. Die OLK forderte eine Anpassung des Projekts und verlangte im Wesentlichen, das Stallgebäude sei so nah wie möglich zur Strasse zu rücken, die Anordnung der versetzten Pultdachflächen sei zu drehen und die Dachneigung auf das Minimum zu reduzieren und für die Silos sei ein dunkler Farbton zu wählen. Daraufhin liess der Beschwerdegegner der OLK überarbeitete Pläne, ein Konzept für die Umgebungsgestaltung und Material- und Farbmuster zukommen. In diesen Plänen war die Setzung des Baus unverändert, für das Dach aber zwei Varianten vorgeschlagen (Satteldach oder versetzte Dachflächen, in der von der OLK verlangten Anordnung). Die OLK hielt dazu fest, es seien beide rewVarianten der Dachform möglich. Die Fassaden seien klar gegliedert und die notwendigen Terrainveränderungen lägen in einem vertretbaren Rahmen. Die Profilierung der Sandwichpaneele für die Dacheindeckung und deren Farbton seien gut gewählt. Der Baukörper erfülle die gestalterischen Anforderungen an diesem Ort. Die OLK kritisierte aber den Standort des Stalls als nach wie vor unbefriedigend und forderte eine Verschiebung des Stalls weiter nach Nordwesten. Zur Siloanlage hielt sie fest, diese müsse nicht verschoben werden. Der für die Silos vorgeschlagene Farbton Farngrün RAL 6025 könne sich zu gewissen Jahreszeiten gut in die dahinter liegende Waldsilhouette einfügen. Im Jahresdurchschnitt sei der Farbton Kobaltblau RAL 5013 wohl zurückhaltender. Die Standorte für die Pflanzung neuer Bäume sei zu präzisieren. Eine markante Baumgruppe zwischen Bauernhausgarten und dem Neubau halte sie für ein gutes Mittel, um den Neubau an die Hofgruppe anzubinden. Auf die Baumreihen südwestlich des Wohnhauses und südöstlich des Neubaus könne hingegen verzichtet werden. Eine zweite Baumgruppe nordöstlich der Siloanlage sei zu prüfen. Für die Siloanlage sei der Farbton Kobaltblau RAL 5013 zu wählen. In der Folge reichte die Bauherrschaft ein überarbeitetes Projekt ein und erläuterte, eine Verschiebung des Stalls Richtung Nordwesten sei wegen der bestehenden denkmalgeschützten Hocheinfahrt des Gebäudes Nr. 6a nicht möglich und würde die Bewirtschaftung des neuen Stalls erheblich erschweren. Die nordwestliche Ecke des Stalls sei bereits sehr nahe der bestehenden Hocheinfahrt vorgesehen. Dies erschwere die Bewirtschaftung des neuen Laufstalles massgeblich, vor allem in Bezug auf die Güllelochzufahrt, die Milchlieferungen und die Versorgung der Kälber. Die Hocheinfahrt werde weiterhin regelmässig genutzt; so befänden sich das Heu- und Strohlager oben auf der Heubühne. Wenn der Stall wie von der OLK gefordert, verschoben würde, müsse die Böschung der Hocheinfahrt zu grossen Teilen abgetragen und mit einer Betonstützmauer gesichert werden. Dies sei hinsichtlich des Erhalts der bestehenden Baustruktur und Ästhetik nicht im Sinne der Denkmalpflege. Daraufhin hielt die OLK in ihrem abschliessenden Bericht vom 20. Februar 2020 fest, die von der Bauherrschaft vorgebrachten Argumente seien für die OLK nachvollziehbar. Das Baugesuch gemäss den Projektplänen vom 20. Januar 2020 könne mit Auflagen bewilligt werden (Sandwichpaneele gemäss Bemusterung in Grau antik RAL 7016, Farbton Kobaltblau RAL 5013 für die Siloanlage, Anschlüsse an das gewachsene Terrain möglichst natürlich modellieren, Baumgruppe aus Hochstammbäumen zwischen Bauernhausgaren und Neubau, Beizug eines Fachmanns für die Umgebungsgestaltung). d) Die OLK hat überzeugend dargelegt, dass das Bauvorhaben die gestalterischen Anforderungen an ein Ökonomiegebäude am geplanten Ort erfüllt und das bestehende Bebauungsmuster fortsetzt, ohne die bestehenden Bauten zu beeinträchtigen. Der projektierte Stall hat eine klare einfache und damit ruhige Fassadengliederung mit einer Materialisierung aus rohem Holz sowie eine dunkelgraue Dacheindeckung und hat die gleiche Ausrichtung wie das angrenzende grosse Bauernhaus (Gebäude Nr. 6). Er fügt sich daher trotz dem relativ grossen Bauvolumen in die bestehende Umgebung ein. Da er am Rande des Weilers erstellt wird und die Ausrichtung des Gebäudes Nr. 6 aufnimmt, ist er zwar einerseits gut an die bestehende Bebauung 11/18 BVD 110/2020/148 angebunden, bedrängt diese aber nicht. Wie die OLK festhält, führt zudem die zwischen dem Stallgebäude und dem Bauernhausgarten geplante Gruppe von Hochstammbäumen zu einer guten Integration des Vorhabens in die bestehende Hofgruppe, die bereits heute von Bäumen umgeben ist. Mit den geplanten Bäumen kommt es einerseits zu einer Verbindung des Neubauvorhabens mit der bestehenden Hofgruppe, andererseits wird auch die optische Wirkung bzw. die Einsehbarkeit des Neubaus gemindert. Der Standort zwischen dem bestehenden Hof und dem bewaldeten Hang ist gut gewählt, da so der Stall und die Hochsilos aus jenen Richtungen, aus denen der Weiler am besten einsehbar ist (Südosten bis Westen) deutlich weniger prominent wahrgenommen werden, als wenn sie in einer offenen Ebene stünden. Der Effekt, dass das Bauvorhaben vor dem bewaldeten Hügel «verschwindet», wird durch die dunklen Farben des Stalldachs und der Silos noch verstärkt. Zudem wird aus den genannten Richtungen das Vorhaben immer neben oder hinter der bestehenden Hofgruppe wahrgenommen und verdeckt daher die Sicht auf die denkmalgeschützten Gebäude nicht. Andere Standorte auf der Bauparzelle hätten dagegen deutlich negativere Auswirkungen. Würden der neue Stall und das Silo weiter weg vom bewaldeten Hang erstellt, würden sie freier im offenen Kulturland stehen, wodurch sie aus mehreren Richtungen viel prominenter in Erscheinung träten und/oder die Sicht auf die denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigen würden. Würde das Bauvorhaben beispielsweise südöstlich des Bauernhauses Nr. 6 realisiert – wie vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen – würde es von vielen Seiten sehr prominent sichtbar auf der offenen Weidefläche stehen und aus südlicher und südöstlicher Richtung die Sicht auf die Hauptfassade des schützenswerten Bauernhauses verdecken. Die Vorinstanz verzichtete daher im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zu Recht darauf, diesen Standort näher zu prüfen bzw. der OLK zur Beurteilung vorzulegen und hat dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ausreichend begründet. Der gewählte Standort ist daher hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild sowie Denkmalschutz der beste. Wie die OLK in ihren Berichten ausführte, wäre es zwar noch optimaler, wenn der geplante Stall vom projektierten Standort noch einige Meter gegen Nordwesten zur Strasse hin verschoben würde. Wie der Beschwerdegegner aber überzeugend erläuterte, ist dies wegen der bestehenden Hocheinfahrt des Gebäudes Nr. 6/6a nicht möglich.28 e) Zusammengefasst ergibt sich, dass die projektierten Bauten am Rande des Weilers D.________ die benachbarten Baudenkmäler trotz ihrer Grösse nicht beeinträchtigen und die Gesamtwirkung der Bauten innerhalb der Baugruppe nicht stören. Die Stellung der Bauten, deren Fassaden- und Dachgestaltung, ihre Materialisierung und Farbgebung sowie die Umgebungsgestaltung sind so gewählt, dass sich das Vorhaben ins Ortsbild einfügt. Es bestehen daher keine überwiegenden Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und des Denkmalschutzes, die gegen den gewählten Standort sprechen. 8. Waldabstand a) Bauten und Anlage in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG29). Die Kantone haben daher einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzusehen (Art. 17 Abs. 2 WaG). Der Kanton Bern hat in seiner Waldgesetzgebung einen Waldabstand von 30 Metern 28 Vgl. Erläuterungen mit Fotodokumentation vom 27. Dezember 2019, Vorakten bbew 214/2019, p. 148 ff. 29 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) 12/18 BVD 110/2020/148 festgelegt (Art. 25 KWaG30). Die zuständige Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren der Volkswirtschaftsdirektion (heute Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion) kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m Art. 34 Abs. 2 KWaV31). Der gesetzliche Waldabstand gilt grundsätzlich für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben, Art. 34 Abs. 1 KWaV nimmt aber einige Vorhaben von der Geltung des Waldabstandes aus. So sind nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV vom Waldabstand Bauten ausgenommen, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind sowie Lagergebäude und ähnliche Anlagen, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird und die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers vorliegt. b) Nördlich bzw. nordöstlich der Bauparzelle befindet sich eine Waldparzelle, die dem Beschwerdeführer gehört. Der nördliche Eckbereich des Milchviehlaufstalles sowie fünf der sechs projektierten Hochsilos unterschreiten den Waldabstand von 30 Metern, halten aber alle einen Abstand von mindestens 15 Metern ein. Da es sich um Bauten handelt, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wären sie somit gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV von der Geltung des Waldabstandes ausgenommen, sofern die Zustimmung des Waldeigentümers vorliegen würde. Diese liegt allerdings nicht vor; der Beschwerdeführer als Waldeigentümer hat dem Vorhaben nicht zugestimmt. Daher gilt für das Bauvorhaben der ordentliche Waldabstand von 30 Metern. Der Beschwerdegegner reichte deshalb zusammen mit seinem Baugesuch ein Ausnahmegesuch für das Bauen in Waldnähe ein. c) Das AWN hielt seinem Amtsbericht vom 21. Oktober 2019 fest, die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes könne erteilt werden. Trotz Unterschreitung des Waldabstandes sei nur mit einer geringen Beeinträchtigung der Hygiene und Sicherheit der Bauten zu rechnen. Die Waldfunktionen würden zwar tangiert, aber nicht entscheidend beeinträchtigt. Die Walderhaltung bleibe gewährleistet. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, reichte das AWN am 22. April 2020 eine ausführliche Stellungnahme ein. Es hielt darin unter anderem fest, bei Ausnahmegesuchen sei das Vorliegen besonderer Verhältnisse zu prüfen und ob die Sicherheit und Hygiene der Bauten durch die Lage im Waldabstand beeinträchtigt werde und ob damit auf Grund von Folgemassnahmen im Wald eine Einschränkung der Waldfunktionen zu erwarten sei. Vorliegend sei der Standort des Vorhabens aus betrieblichen Bedürfnissen (Nähe zum Hof) und aufgrund einer mit der OLK evaluierten Standortgebundenheit gegeben. Es seien daher besondere Verhältnisse vorhanden. Aufgrund der Lage des Waldes am Hang oberhalb der geplanten Bauten sei durch die entsprechende Kronenbildung an der Hangunterseite mit einer höhten Beeinträchtigung der Sicherheit der Bauten zu rechnen (die Wahrscheinlichkeit, dass Bäume hangabwärts stürzen sei grösser als hangaufwärts). Der Wald befinde sich aber auf der Nordseite des Bauvorhabens und damit der Hauptwindrichtung hinterliegend. Dies dämpfe die Wahrscheinlichkeit eines Baumfalls ab. Es sei aufgrund der Nordlage auch mit nur wenig Schattenwurf zu rechnen. Insofern sei nur mit einer geringen Beeinträchtigung der Bauten zu rechnen. Da aber nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass Folgemassnahmen im Wald geltend gemacht würden und vorliegend ein erhöhtes Schutzinteresse am Wald bestehe (Schutzwald gegen Hangmuren) müssten allfällige Folgemassnahmen eingedämmt werden. Dies erfolge durch die Formulierung von Auflagen. Im Amtsbericht vom 21. Oktober 2019 sei als Auflage festgehalten, dass der bestehende Waldrand nicht zurückgedrängt werden dürfe und aufgrund seiner Schutzfunktion nicht niedergehalten werden dürfe. 30 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 31 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) 13/18 BVD 110/2020/148 d) Der gewählte Standort für das Bauvorhaben in der Nähe des Waldes ist aus raumplanerischer und ästhetischer Sicht der beste (vgl. E. 6 und E. 7). Um einen Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten, müssten der Stall und die Silos nach Süden oder Südosten verschoben werden, d.h. vom bestehenden Hof weiter weg ins offene Feld oder südöstlich vor das Bauernhaus (Gebäude Nr. 6). Eine solche Verschiebung würde das Landschaftsbild und die Ansicht der denkmalgeschützten Gebäude stark tangieren und einen längeren Zufahrtsbereich erfordern, was zu mehr Kulturlandverlust führen würde. All dies ist aus raumplanerischer Sicht und aus Sicht des Denkmalschutzes unerwünscht. Es liegen deshalb besondere Verhältnisse vor, die eine Ausnahme zur Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kanton Bern den gesetzlichen Waldabstand mit 30 Metern im Vergleich mit anderen Kantonen relativ hoch angesetzt hat und die für den Wald zuständigen kantonalen Behörden generell weniger strenge Anforderungen an die "besonderen Verhältnisse" nach Art. 26 Abs. 1 KWaG stellen als dies die Praxis bei Art. 26 BauG verlangt. Die besonderen Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, werden bereits darin gesehen, dass das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, welche mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstandes verfolgt werden.32 Das Bauvorhaben bedroht oder vereitelt diese Anliegen nicht. Laut Beurteilung des AWN wird die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes nicht beeinträchtigt: Zwischen dem Wald und der geplanten Siloanlage bzw. dem Stall befindet sich ein Erschliessungsweg, der für die maschinelle Waldbewirtschaftung genutzt werden kann. Auch oberhalb des bewaldeten Hang verläuft ein maschinenfahrbarer Weg, welcher der Bewirtschaftung des Waldes dienen kann. Auch die Schutzfunktion des Waldes (Schutz gegen Hangmuren) wird durch Bauvorhaben nicht beeinträchtigt, da das Vorhaben nicht in den Wald eingreift. Um sicherzustellen, dass dies auch künftig nicht der Fall sein wird, hat die Vorinstanz zudem mittels Auflage verfügt, der bestehende Waldrand dürfe nicht zurückgedrängt werden und dürfe nicht niedergehalten werden. Die Nähe des Bauvorhabens zum Wald, der an einem steilen Hang steht, hat einzig den Nachteil, dass fallende Bäume die geplanten Bauten beschädigen könnten. Das AWN beurteilt aber die möglichen Nachteile als gering. Dies zu Recht. Nur ein Silo hat einen Minimalabstand von 15 Metern, die anderen Silos halten einen deutlich grössen Abstand zum Wald ein. Der Stall selbst hält zum grössten Teil sogar den ordentlichen Waldabstand von 30 Metern ein, nur eine Ecke unterschreitet diesen Abstand. Allfällige Schäden durch fallende Bäume dürften daher gering sein. Zudem hat der Beschwerdegegner durch Unterzeichnung des Formulars 4.2 «Bauten nach Waldgesetz» akzeptiert, auf den Ersatz von Schäden an seinen Bauten durch den Forstbetrieb oder Naturereignisse zu verzichten (vgl. auch Art. 27 KWaG). Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Ausnahme für das Bauen in Waldnähe erteilt. e) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Interessen an der Walderhaltung dem Standort des Bauvorhabens nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV sind daher erfüllt. Das gleiche gilt hinsichtlich Art. 34 Abs. 2 Bst. c RPV, da unbestrittenermassen nichts darauf hindeutet, dass der Betrieb des Beschwerdegegners bzw. der Betriebsgemeinschaft nicht längerfristig bestehen könnte. 9. Höhe der Silos a) Die geplanten Hochsilos sind 19 Meter hoch. Das neue, hier anwendbare neue Baureglement der Gemeinde Kirchberg enthält keine Bestimmungen über die maximale Höhe von Silos in der Landwirtschaftszone. Die Vorinstanz kam daher zur Auffassung, es sei Art. 18 Abs. 4 32 Vgl. dazu: BVR 2003 S. 257 E. 10d, mit Hinweisen; VGE 20894 vom 5. Oktober 2000; VGE 21266 vom 21. September 2001 und Stellungnahme des Amtes für Wald und Naturgefahren vom 14. September 2020 14/18 BVD 110/2020/148 NBRD33 anwendbar, wonach landwirtschaftliche Silobauten maximal 13 Meter hoch sein dürfen. Da die geplanten Silos diese Höhe überschreiten, sei eine Ausnahmebewilligung notwendig. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Ausnahme bewilligt. Ob dies zu Recht erfolgte, braucht allerdings nicht näher geprüft zu werden, da die Silos – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die zulässige Höhe nicht überschreiten. b) Das frühere Baureglement der Gemeinde Kirchberg legte für Silos Maximalhöhen fest. So durften Silos für Gewerbe- und Industriebauten in der Industriezone maximal 4 Meter höher sein als die Gebäudehöhe (Art. 21 Abs. 4 aGBR). Für Silobauten in der Landwirtschaftszone bis zu einer Grundfläche von 30 m2 betrug die Maximalhöhe 14 Meter (Art. 26 Abs. 2 aGBR). Im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision behielt die Gemeinde ihre Regelung für Silos in der Industriezone bei (vgl. Art. 22 Abs. 3 GBR; Überschreitung der Fassadenhöhe um maximal 4 Meter), verzichtete aber auf eine Regelung der Maximalhöhe von landwirtschaftlichen Silos. Das neue Baureglement sieht generell nur für die Bauzone bestimmte baupolizeiliche Masse vor (Art. 39 GBR). Für die Landwirtschaftszone übernahm die Gemeinde dagegen die Regelung von Art. 241 des kantonalen Musterbaureglements34 und hielt in Art. 27 GBR fest: «In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.» Der Kommentar im GBR hält dazu – übereinstimmend mit dem Musterbaureglement – fest: «Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.» Die Gemeinde hielt dazu in ihrem Amtsbericht vom 12. November 201935 fest: "Im jetzt noch gültigen Baureglement regelt Kirchberg die Silohöhe mit 14 m (Art. 26 GBR), im neuen, noch nicht genehmigten GBR gelten für die LWZ keine baurechtlichen Masse." Weiter führte sie aus, die im NBRD aus dem Jahre 1970 vorgesehene Höhe von 13 Metern sei nicht mehr zeitgemäss, aus diesem Grunde seien im neuen GBR keine Masse mehr festgelegt. Es sei eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten und Anforderungen in der Landwirtschaft nötig. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde bewusst die Regelung des Musterbaureglements übernommen und auf eine Festlegung der Maximalhöhe für Silos in der Landwirtschaftszone verzichtet hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weist das Baureglement der Gemeinde Kirchberg somit hinsichtlich der Höhe von Silos keine Lücke auf; Art. 18 Abs. 4 NBRD gelangt daher nicht zur Anwendung. Dies entspricht im Übrigen auch den Zielen des Musterbaureglements, hält dieses doch unter dem Titel «Übergeordnetes Recht» fest: «Regelt das BR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Ausgenommen ist die Landwirtschaftszone, wo bewusst auf Bauvorschriften verzichtet wird und die Dimensionen im Einzelfall festgelegt werden». c) Der Kommentar zum Musterbaureglement36 erläutert die Bestimmung von Art. 241, welche die Gemeinde Kirchberg übernommen hat, wie folgt: «Das MBR verzichtet in der Landwirtschaftszone auf Bauvorschriften. Die zonenkonformen Bauvorhaben decken je nach Betriebsgrösse und -art unterschiedliche, sich ständig wandelnde Bedürfnisse ab und lassen sich deshalb nicht in genereller Weise zweckmässig regeln. Art. 16a RPG und Art. 34 ff. RPV sowie die darauf gestützte Praxis ermöglichen bedürfnisgerechte und massvolle Dimensionierung zonenkonformer Bauvorhaben. Zu beachten bleibt, dass sich alle Bauten und Anlagen in ihre Umgebung einpassen müssen». Die zulässige Grösse zonenkonformer Silos in der Landwirtschaftszone ist daher im Einzelfall anhand der für die in Frage stehende Bewirtschaftung notwendige Kubatur (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV) und der technischen und betrieblichen 33 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 34 Einsehbar unter: www.jgk.be.ch / Raumplanung / Arbeitshilfen (AHOP) / Musterbaureglement (MBR) 35 Vorakten bbew 2014/2019, p. 036 ff. 36 Einsehbar unter: www.jgk.be.ch / Raumplanung / Arbeitshilfen (AHOP) / Musterbaureglement (MBR) 15/18 BVD 110/2020/148 Möglichkeiten und Bedürfnisse zu beurteilen, wobei die Planungsgrundsätze von Art 3 Abs. 2 RPG zu beachten sind, insbesondere die Ziele der Erhaltung von Kulturland (Bst. a) und der Einordnung in die Landschaft (Bst. b). d) Laut Beurteilung des LANAT ist die Kubatur der mit der Projektänderung vorgesehenen Hochsilos betrieblich notwendig. Werden wie geplant Silos mit einer Höhe von 19 Metern erstellt, genügen sechs Hochsilos um das notwendige Lagervolumen abzudecken. Würden weniger hohe Silos realisiert, wären mehr als sechs Silos notwendig und es würde deutlich mehr Bodenfläche beansprucht, was zu mehr Kulturlandverlust führen würde. Das gleiche wäre bei der Erstellung eines Fahrsilos der Fall: Das im Voranfrageverfahren als Variante vorgesehene Fahrsilos hätte eine Bodenfläche von 224 m2 beansprucht (40 m x 5.6 m), die sechs Hochsilos benötigen dagegen knapp 124 m2. Die Höhe der Silos von 19 Metern ist daher aus betrieblicher und raumplanerischer Sicht gerechtfertigt bzw. sogar notwendig. Die OLK hat die Silos hinsichtlich der Einordnung in die Landschaft nicht bemängelt. Die Höhe der Silos von 19 Metern ist daher gemäss Art. 27 GBR zulässig. 10. Zusammenfassung und Kosten a) Das gemäss Projektänderungsgesuch geplante Bauvorhaben des Beschwerdegegners ist zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV, d.h. die geplanten Bauten und Anlagen sind für die in Frage stehenden Bewirtschaftung notwendig und es stehen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Höhe der geplanten Silos entspricht den Vorschriften des Gemeindebaureglements und die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes wurde zu Recht erteilt. Die Projektänderung vom 18. Januar 2021 mit Plänen vom 11. Januar 2020 ist daher zu bewilligen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollständig zurückgezogen hat. b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer gilt aufgrund des Beschwerderückzugs grundsätzlich als unterliegend. Allerdings hat der Beschwerdegegner eine Projektänderung eingereicht, was bei den Kosten zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer als zu einem Drittel und den Beschwerdegegner als zu zwei Drittel unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV37), werden somit dem Beschwerdeführer zu einem Drittel, ausmachend CHF 700.–, und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1400.– auferlegt. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt zu zwei Drittel. Er hat daher dem Beschwerdegegner zwei Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdegegner unterliegt zu einem Drittel und hat dem Beschwerdeführer ein Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht Kosten in der Höhe von CHF 4926.75, jener des Beschwerdegegners solche von CHF 6100.25 geltend (je inkl. Auslagen und 37 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16/18 BVD 110/2020/148 Mehrwertsteuern). Die Kostennoten der Anwälte geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit dem Beschwerdegegner Parteikosten von CHF 2033.40 zu ersetzen; der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer Parteikosten von CHF 3284.50 zu erstatten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Insoweit wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. 2. Die Projektänderung vom 18. Januar 2021 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne: - Plan Situation vom 11. Januar 2021, 1:500, mit Stempel der BVD vom 19. Januar 2021 - Plan Grundriss EG vom 11. Januar 2021, 1:100, mit Stempel der BVD vom 19. Januar 2021 - Plan Grundriss OG vom 11. Januar 2021, 1:100, mit Stempel der BVD vom 19. Januar 2021 - Plan Ansichten Nord, Süd vom 11. Januar 2021, 1:100, mit Stempel der BVD vom 19. Januar 2021 - Plan Ansichten Ost, West vom 11. Januar 2021, 1:100, mit Stempel der BVD vom 19. Januar 2021 - Plan Schnitt vom 11. Januar 2021, 1:100, mit Stempel der BVD vom 19. Januar 2021 - Plan Entwässerung vom 20. Januar 2020, 1:500, mit Stempel des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 15. Juli 2020 Im Übrigen werden der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 15. Juli 2020 und die Verfügung des AGR vom 27. April 2020 bestätigt. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.– auferlegt. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1400.– auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von CHF 2033.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von CHF 3284.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 17/18 BVD 110/2020/148 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, mit einem Satz der vom Rechtsamt am 19. Januar 2021 gestempelten Projektänderungsplänen, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kirchberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) des Kantons Bern, Waldabteilung Mittelland, per E- Mail - LANAT, Fachstelle Boden, Frau Dina Schnell, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18