168.811) 58 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 18/19 BVD 110/2020/147 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'621.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung