Die Beschwerdeführenden halten für den Fall der Bestätigung der Baubewilligung an ihrer Rechtsverwahrung fest und machen Ausführungen zu allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen, die aus der Umsetzung des Bauvorhabens erwachsen könnten. Die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid vermerkt und ihr Lastenausgleichsbegehren entgegengenommen. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Für das von den Beschwerdeführenden geforderte Rissprotokoll, zu welchem die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Beschwerdeantwort Hand bietet, ist der zivilrechtliche Weg zu beschreiten.