d) Welchen Zwecken der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang beatragte Augenschein dienen soll, ist nicht ganz klar. Bei einem Augenschein liesse sich nur der gegenwärtige Zustand feststellen. Die geplante Erhöhung der Dachoberkante und die ästhetische Wirkung der geplanten Gestaltung lassen sich hingegen aus den eingereichten Plänen ablesen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher auch in dieser Hinsicht verzichtet werden. 10. Rechtsverwahrung, Lastenausgleich