Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Erhöhung der Dachoberkante um 0,80 m eine Sichteinschränkung oder Lichtreduktion für die Beschwerdeführenden verursacht; darin läge keine Verletzung baurechtlicher Vorschriften. Entscheidend ist vielmehr – da das Nutzungsmass unbestrittenermassen unverändert bleibt – die städtebauliche Qualität des Projekts. Das Bauvorhaben bildet in gestalterischer Hinsicht ein Ganzes, das von der Stadtbildkommission überzeugend als städtebauliche Verbesserung und somit als Sonderfall im Sinne von Art. 57 BO bewertet wurde.