Demnach hat sich das städtebauliche Potenzial des Voranfrageprojekts soweit konkretisiert, dass das als Baugesuch eingereichte Projekt als städtebauliche Verbesserung bewertet werden konnte. Die Beschwerdeführenden nennen keine Gründe, die Anlass zum Zweifel an der Einschätzung der Stadtbildkommission geben. Dass der Beschwerdegegnerin ermöglicht wird, eine Dachterrasse nach ihren Vorstellungen zu realisieren, spricht nicht gegen die beantragte Gestaltung mit der Erhöhung der Dachoberkante. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Erhöhung der Dachoberkante um 0,80 m eine Sichteinschränkung oder Lichtreduktion für die Beschwerdeführenden verursacht;