a) Für das Baugrundstück gelten die Vorschriften der Bauklasse E. Art. 56 Abs. 1 BO schreibt unter der Marginalie "Bauklasse E; Regel" vor: "In der Bauklasse E (Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur) hat sich ein Neu- oder Umbau an den Standort und die Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten". Gemäss Art. 56 Abs. 2 BO sind u.a. Dachausbauten unter Vorbehalt der Einordnungsvorschriften von Art. 6 BO zulässig. Art. 57 BO regelt gemäss der Marginalie "Sonderfälle" der Bauklasse E. Nach dessen Abs. 1 sind Abweichungen vom Standort und von der Volumetrie zulässig, wenn dadurch eine bessere städtebauliche Lösung erzielt wird und das Nutzungsmass unverändert bleibt. Es gelten die