c) Wie in Erwägung 4d) dargelegt wurde, kann eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen, namentlich Auflagen verbunden werden, wenn ein Bauvorhaben je nach seiner Gestaltung oder Einrichtung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein kann. Nebenbestimmungen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern, und sind insoweit gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.