Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Fluchtweg aus dem zweiten Stock ihres Gebäudes nicht im Gebäudeinneren oder anderweitig auf ihrem eigenen Grundstück realisiert werden könnte. Allfällige privatrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführenden auf eine Aufrechterhaltung des bestehenden Fluchtwegs sind im Baubeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden wurde im angefochtenen Entscheid angemerkt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern der bestehende Fluchtweg durch das Bauvorhaben behindert würde. Ein Geländer besteht bereits heute; geplante hinderliche Bepflanzungen oder Abgrenzungen sind nicht ersichtlich.