Demnach liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der Beschwerdeführenden, einen tauglichen Fluchtweg aus dem zweiten Stock ihres Gebäudes sicherzustellen. Im Baubewilligungsverfahren der Beschwerdegegnerin ist u.a. zu prüfen, ob die Sicherheit von Personen gewährleistet bleibt. Dies wäre nicht der Fall, wenn mit dem Bauvorhaben der einzig mögliche Fluchtweg eines anderen bewohnten Gebäudes vereitelt würde. Dass dies hier zutrifft, legen die Beschwerdeführenden jedoch nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Fluchtweg aus dem zweiten Stock ihres Gebäudes nicht im Gebäudeinneren oder anderweitig auf ihrem eigenen Grundstück realisiert werden könnte.