FFG, Art. 4 Abs. 3 FFV). Ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für Funktion, Wirksamkeit und Unterhalt der Feuerschutzmassnahmen verantwortlich; festgestellte Mängel sind ohne Verzug zu beheben (Art. 11 Abs. 1 und 2 FFV).