Nach Art. 3 FFG50 und Art. 2 FFV51 sind u.a. Gebäude so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten. Verlangt wird, dass Bauten und Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist. Die Feuerschutzauflagen und Bedingungen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt (Art. 6 FFG, Art. 4 Abs. 3 FFV).