b) Im erstinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Legitimation auf den Fluchtweg vom zweiten Stock ihrer Liegenschaft über die Bauliegenschaft hingewiesen.49 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dazu keine eingehenden Ausführungen machte, da sie die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden ja anerkannte. c) Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden nun geltend, dass Brandschutzvorschriften verletzt würden.