a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die in der Einsprache angesprochene Thematik des Fluchtwegs der Beschwerdeführenden im Brandfall eingegangen. Der Fluchtweg von den Räumlichkeiten im zweiten Stock der Liegenschaft der Beschwerdeführenden führe seit Jahrzehnten über eine Feuerleiter auf das Dach bzw. die Terrasse der Bauliegenschaft. Die vorgesehene Terrasse und deren Infrastruktur (Geländer, Bepflanzung, Abgrenzungen etc.) im ersten Stock der Bauliegenschaft behindere oder verunmögliche gar den Fluchtweg der Beschwerdeführenden über die fragliche Feuerleiter. Dies verstosse gegen die Brandschutznormen.