Bei Berücksichtigung dieser Umstände führen die aufgrund des Bauvorhabens zu erwartenden einzelnen An- und Wegfahrten beim Baugrundstück mit Ein- und Ausstiegsbewegungen (bspw. bei Verwendung von Taxis) oder Parkplatzsuchverkehr nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung. Mit dem Bauvorhaben wird ja nicht nur das Parkplatzangebot, sondern auch der Parkplatzbedarf verringert. Der Fussgängerverkehr erfährt eine Verbesserung, indem die bestehenden, auf das Trottoir ragenden Parkplätze47 entfallen. Gemäss Auflage im angefochtenen Entscheid ist die Anlieferung (exkl. Zügeln) auf dem Trottoir untersagt.48 Demnach sprechen keine wesentlichen Gründe der Verkehrssicherheit gegen die beantragte