Nutzung haben die bisherigen Anwohner keinen besseren Anspruch als die Bewohner, Benutzer und Besucher der Bauliegenschaft. Verkehrsgefährdende Zustände auf der K.________strasse sind nicht zu befürchten. Es handelt sich um eine Quartierstrasse im Übergangsnetz zwischen der Basiserschliessung und den verkehrsberuhigten Quartierzellen. Es gilt Einbahnverkehr. Bei Berücksichtigung dieser Umstände führen die aufgrund des Bauvorhabens zu erwartenden einzelnen An- und Wegfahrten beim Baugrundstück mit Ein- und Ausstiegsbewegungen (bspw. bei Verwendung von Taxis) oder Parkplatzsuchverkehr nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung.