12/19 BVD 110/2020/147 e) Nach dem Gesagten liegen mit der urbanen Lage, der sehr guten ÖV-Erschliessung des Baugrundstücks, der guten Erreichbarkeit der Innenstadt zu Fuss und per Fahrrad und der faktischen Unmöglichkeit, normkonforme Parkplätze unter gleichzeitiger Einhaltung der Bauklassen- und Gestaltungsvorschriften zu erstellen, besondere Gründe vor, die im Sinne von Art. 54 BauV eine Herabsetzung der erforderlichen Anzahl Parkplätze bis auf null rechtfertigen.