Nur in Ausnahmefällen darf ein Teil des Vorlandes als Parkierfläche benützt und gestaltet werden. Vorausgesetzt ist, dass die Einheitlichkeit des Vorlandes, der lokale Charakter des Strassenbildes oder andere schutzwürdige Interessen nicht beeinträchtigt werden (Art. 11 Abs. 3 BO). Vorliegend würde aber das angestrebte quartiertypische Bild durch das Anbringen von – auch nur wenigen – Parkierflächen im Vorland massiv beeinträchtigt. 42 Vgl. Netzplan und Fahrpläne auf www.bernmobil.ch 43 S. 14 44 Beschwerdeantwort S. 8 45 Vorakten pag. 335