Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben einen hohen gestalterischen Anspruch hat, der gemäss der einleuchtenden Stellungnahme des Stadtplanungsamts im Vorabklärungsverfahren45 eine quartiertypische Vorlandgestaltung mit Sockelmauer, Staketenzaun und Heckenpflanzung erfordert. Im Gemeindegebiet der Stadt Bern ist der Raum zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und der Grenze der Verkehrsanlage – also hier dem Trottoir – als Garten zu gestalten (Art. 11 Abs. 1 BO; vgl. auch Art. 16 Abs. 3 BauG). Nur in Ausnahmefällen darf ein Teil des Vorlandes als Parkierfläche benützt und gestaltet werden.