3 entsprechen und nicht auf das Trottoir ragen. Der Bau einer Einstellhalle wäre zulässig (Art. 56 Abs. 2 BO), jedoch bei bestehenden Gebäuden regelmässig schwierig und sehr aufwendig, was die Beschwerdegegnerin auch vorliegend geltend macht.44 Nebst bautechnischen Herausforderungen dürfte hier auch die Planung einer verkehrssicheren Ausfahrt auf die Strasse problematisch sein. Das Vorland ist sehr knapp bemessen, da Standort und Volumetrie des Gebäudes beibehalten werden müssen.