Es ist notorisch, dass in verschiedenen Quartieren der Stadt Bern aufgrund der urbanen, beengten Verhältnisse und gleichzeitig gutem ÖV-Angebot zahlreiche Liegenschaften gänzlich ohne eigene Parkplätze auskommen. Die Anwohnerinnen und Anwohner, Arbeitnehmenden sowie Besucherinnen und Besucher gelangen mit dem öffentlichen Verkehr, mit dem Fahrrad oder zu Fuss zu diesen Liegenschaften oder stellen ihre Motorfahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen ab. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Anwendung von Art. 54 Bst. c BauV solche Verhältnisse vor Augen hatte.