Die Aufzählung möglicher Abweichungsgründe in Art. 54 BauV ist beispielhaft; auch andere besondere Gründe, die ein Bauvorhaben hinsichtlich des Parkplatzbedarfs als deutlich über- oder unterdurchschnittlich erscheinen lassen, können eine Abweichung rechtfertigen.39 Inwieweit von der vorgesehenen Bandbreite abgewichen darf, wird nicht gesetzlich geregelt. Das Mass der Abweichung richtet sich nach den Abweichungsgründen und dem Ausmass, in dem der Parkplatzbedarf vom Durchschnitt abweicht. Ob die Parkplatzzahl bis auf null herabgesetzt werden darf, ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zu prüfen.