Eine solche Abweichung ist nach Art. 54 Bst. c BauV u.a. möglich, wenn das Vorhaben in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist. Es handelt sich rechtlich nicht um eine Ausnahme nach Art. 26 BauG, sondern um eine Ermächtigungsnorm, die unter den genannten Voraussetzungen ausdrücklich zur Abweichung ermächtigt. Die Aufzählung möglicher Abweichungsgründe in Art. 54 BauV ist beispielhaft;