zudem wirkt sich auf die Berechnung der Bandbreite aus, ob das Bauvorhaben in einer Stadt oder Agglomeration oder aber im übrigen Kantonsgebiet liegt. Im Grundsatz sind demnach die Besonderheiten, die sich namentlich aus einer städtischen Lage ergeben (beengte Verhältnisse; Angebote des öffentlichen Verkehrs) bei der gesetzlichen Definition der Bandbreite bereits berücksichtigt. Dies hindert aber nicht, dass bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von den Bandbreiten nach oben oder unten abgewichen werden kann. Eine solche Abweichung ist nach Art.